Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand Januar 2012

1. Anwendungsbereich 1.1 Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Lieferanten gelten ausschließlich die nachstehend aufgeführten Einkaufsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Lieferanten sind für uns unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir eine Lieferung in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten annehmen. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung. | 1.2 Die nachfolgenden Bedingungen gelten im Einzelnen nur dann nicht, wenn und soweit wir ausdrücklich und schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Ziff.1.2. Unsere Mitarbeiter haben keine Vollmacht, von den vorliegenden Bedingungen abzuweichen.

 

2. Bestellung 2.1 Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform (Brief, Email oder per Fax), sofern wir im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich mit dem Lieferanten die Aufhebung des Schriftformerfordernisses vereinbaren. | 2.2 Soweit der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 5 Tagen oder bis zu dem in der Bestellung angegeben Datum in zweifacher Ausführung schriftlich bestätigt, sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 14 Tagen nach Bestelldatum schriftlich widerspricht. | 2.3 Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist nur unsere Bestellung maßgeblich. Ändert der Lieferant in seiner Bestätigung unsere Bestellung ab oder ergänzt er diese, gilt dies als neues Angebot an uns und bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. | 2.4 Wir behalten uns vor, die angenommene Bestellung im Nachhinein durch schriftliche Anweisung des Lieferanten qualitativ oder quantitativ zu ändern. Beeinflusst eine solche Bestellung den Wert oder den Fortschritt der Gegenleistung, so hat uns der Lieferant schriftlich zu informieren, damit die Bestellbedingungen (z.B. Gegenleistung, Leistungszeit) gegebenenfalls einvernehmlich angepasst werden können. | 2.5 Der Lieferant hat uns über jegliche Mehrkosten, die bei der Auftragsabwicklung entstehen können, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu informieren und vorab unsere ausdrückliche schriftliche Freigabe einzuholen.

 

3. Preise 3.1 Die Preise sind, falls nicht anders vereinbart, Festpreise, zzgl. der am Tage der Auslieferung gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Sie schließen alles ein, was der Lieferant zur Erfüllung seiner Liefer- und Leistungspflicht an der vereinbarten Empfangsstelle (Lieferanschrift) zu bewirken hat. Die Transaktionswährung ist Euro (). | 3.2 Werden in Ausnahmefällen die Preise nicht vorher vereinbart, so kommt der Vertrag erst dann zustande, wenn die in der Bestellungsannahme vom Lieferanten verbindlich anzugebenden Preise von uns ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. | 3.3 Die Verpackung wird nur bezahlt, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. In diesem Falle ist die Verpackung bei frachtfreien Rücksendungen an den Absendebahnhof gutzuschreiben. Die Transportkosten trägt ebenfalls der Lieferant, falls bei Vertragsabschluss keine anderweitige Vereinbarung ausdrücklich und schriftlich getroffen worden ist.

 

4. Rechnungen 4.1 Die Rechnungen müssen zweifach für jeden Auftrag getrennt unverzüglich nach Lieferung eingereicht werden. Sie dürfen nicht der Sendung beigefügt werden.

 

5. Zahlungsbedingungen 5.1 Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Bezahlung mit 3 % Skonto innerhalb von 30 Tagen oder am 3. Werktag des der Rechnung folgenden Monats, ebenfalls unter Berücksichtigung von 3 % Skonto, per Überweisung. Ein Skontoabzug ist auch dann zulässig, wenn wir aufrechnen, zurückbehalten oder wegen noch zu beseitigender Mängel lediglich eine Teilzahlung leisten. | 5.2 Sollte die Lieferung oder Leistung nicht vollständig oder mangelhaft erbracht oder keine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt worden sein, so beginnt die Zahlungsfrist im Sinne von Ziff. 4.1 erst nach vollständiger Einbringung der Lieferung oder Leistung/ Beseitigung der Mängel bzw. nach Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung. | 5.3 Leisten wir eine Zahlung vor Übergabe der Ware oder Leistung, so ist der Lieferant verpflichtet, uns nach unserer Wahl eine Sicherheit in Höhe der Zahlung zu stellen und/oder uns die Sache zu übereignen. | 5.4 Bei durch uns zu vertretenden Zahlungsverzögerungen vergüten wir Verzugszinsen maximal in gesetzlich festgelegter Höhe.

 

6. Forderungsabtretung Der Lieferant ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

 

7. Lieferbedingungen / Versand 7.1 Lieferungen haben an die angegebene Lieferanschrift unter Beachtung unserer Anliefervorschriften zu erfolgen. | 7.2 Die Lieferungen erfolgen frei Haus verzollt (DDP, Incoterms 2000). Bei internationalen Lieferungen erfolgt die Lieferung unverzollt frei Verschiffungshafen (FOB). Hierbei muss der Lieferant nachweisen, dass die Waren gegen alle Gefahren bis zum Verschiffungshafen (A.A.R. against all risks) versichert sind. | 7.3 Die Transportgefahr trägt der Lieferant bis zur Entgegennahme der Ware an der bezeichneten Empfangsstelle. Ablieferung an einer anderen als der bezeichneten Stelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang für den Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr allerdings erst mit der Abnahme auf uns über. | 7.4 Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung eine Versandanzeige, getrennt von Waren und Rechnung, abzusenden. Sie müssen den Artikel, die Menge, das Gewicht, die Verpackung und die Versandart enthalten. Sie müssen so aufgegeben werden, dass sie spätestens bei Eintritt der Ware vorliegen. Unterlässt er dies, so haften wir nicht für Verzögerungen in der Bearbeitung. | 7.5 Für Folgen unrichtiger Aufstellung der Versandpapiere haftet der Lieferant. | 7.6 Teillieferungen nehmen wir nur an, wenn dies mit uns vereinbart ist. Teillieferungen sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Über- oder Unterlieferungen sind nur mit unserer Zustimmung gestattet. | 7.7 Alle Sendungen sind dem Frachtführer ausreichend verpackt und mit den erforderlichen Begleitpapieren (Frachtbrief, Lieferscheine für jede einzelne Lieferanschrift) auszuhändigen. 8.9 Der Lieferant ist verpflichtet, alle Transportverpackungen auf seine Kosten zurückzunehmen. Die Anlieferungsrichtlinie und die Verpackungsrichtlinie der in der Rechnungsanschrift aufgeführten Firma sind im übrigen Bestandteil dieser Einkaufsbedingungen. || 7.11 Lieferfristen und Termine sind verbindlich. Die Lieferzeit läuft vom Bestelltage ab, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns angegebenen Empfangsstelle. | 7.13 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass ihm die Lieferung ganz oder zum Teil nicht gelingen wird, unter Angabe der Gründe und der vermeintlichen Dauer der Verzögerung. In diesem Zusammenhang entstehende Folgeaufwendungen werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt. | 7.14 Eine vorzeitige Lieferung darf nur bei Vorliegen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen und berührt den Zahlungstermin nicht.

 

8. Höhere Gewalt Wird eine der Parteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert, so sind die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Unvorhersehbare, außergewöhnliche und nicht zu vertretende Ereignisse wie z.B. behördliche Maßnahmen stehen der höheren Gewalt gleich. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

9. Qualität und Gewährleistung 9.1 Der Lieferant sichert zu, dass die Ware qualitativ und quantitativ einwandfrei ist, den in der Bestellung geforderten Spezifikationen entspricht und sämtlichen in Betracht kommenden Gesetzes- und Verwaltungsbestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik entspricht. | 9.2 Die erhaltenen Waren werden von uns innerhalb einer Frist von 21 Werktagen auf Qualitäts- und Quantitätsmängel untersucht. Verdeckte Mängel werden innerhalb einer Frist von 21 Werktagen nach Entdeckung gerügt. Die Mängelrüge hemmt die Gewährleistungsfrist. Die Hemmung endet erst, wenn der Lieferant Gewährleistungsansprüche ausdrücklich und schriftlich endgültig ablehnt. | 9.3 Liegt ein Mangel vor, stehen uns im Übrigen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu. Wir haben insbesondere das Recht, nach unserer Wahl Nachbesserung oder unverzügliche und kostenfreie Neulieferung zu verlangen. | 9.4 Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn die gelieferten Waren nicht den jeweils gültigen gesetzlichen oder sonst üblichen Umweltschutzanforderungen genügen. In diesem Zusammenhang sind wir auch berechtigt, von den Lieferanten entsprechende Nachweise über die Umweltverträglichkeit der gelieferten Waren zu verlangen. | 9.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt, wenn die Lieferung von der von uns bezeichneten Empfangsstelle entgegengenommen worden ist und eine ordnungsgemäße Versandanzeige bzw. ein Lieferschein vorliegen. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen beginnt die Frist jedoch erst mit der Abnahme. Für die ersetzten oder nachgebesserten Teile beginnt nach Beseitigung des Mangels die Gewährfrist neu zu laufen.

 

10. Produkthaftung und Grüner Punkt 10.1 Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, sofern und soweit er oder seine Lieferanten für Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich sind. | 10.2 Liegen die Voraussetzungen von Ziff.10.1 vor, ist der Lieferant insbesondere verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen zu ersetzen, die uns aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion entstanden sind. Über Inhalt und Umfang der von uns durchgeführten Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten, soweit zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. | 10.3 Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mind. 2.500.000 pro Personen- oder Sachschaden zu unterhalten. | 10.4 Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. | 10.5 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Waren auf seine Kosten mit dem „Grünen Punkt“ versehen sind und er die entsprechenden Gebühren an die Duale System Deutschland GmbH abgeführt hat. Für den Fall, dass die Kennzeichnung mit dem „Grünen Punkt“ nicht durch den Lieferanten selbst vorgenommen wurde, sondern durch einen Vorlieferanten, sichert der Lieferant zu, dass er sich bei seinem Vorlieferanten über die ordnungsgemäße Anmeldung und Entrichtung des Lizenzentgeltes an die Duale System Deutschland GmbH vergewissert hat. Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und -verfolgung frei.

 

11. Sicherheit der Lieferkette 11.1 Waren, die für PrintMediaNetwork oder deren Kunden produziert, gelagert, befördert, an diese geliefert oder von diesen übernommen werden, sind an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten zu produzieren, lagern, be- oder verarbeiten und zu verladen. Während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung sind Waren durch geeignete Maßnahmen vor unbefugten Zugriffen zu schützen. | 11.2 Der Lieferant hat hierfür stets geeignetes und zuverlässiges Personal einzusetzen und im Fall der Einschaltung von Dritten wie Fremdpersonal, Subunternehmern oder Dienstleistern dafür Sorge zu tragen, dass die oben genannten Maßnahmen und Anforderungen auch durch diese beachtet werden, so dass eine kontinuierliche Sicherheit der Lieferkette gewährleistet ist.

 

13. Vertraulichkeit und Geheimhaltung 13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Unterlagen oder Informationen, sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse („Informationen“) streng vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. | 13.2 Nicht als vertraulich gelten lediglich Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind oder dies ohne ein Verschulden des Lieferanten werden oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder aufgrund einer gerichtlichen Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde offen gelegt werden müssen. | 13.3 Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus. | 13.4 Jegliche Informationen sind uns unverzüglich nach Beendigung der Geschäftsbeziehung nach unserer Wahl zurückzugeben oder unter schriftlicher Anzeige der Vernichtung zu vernichten.

 

14. Urheberrechte, Eigentumsvorbehalt 15.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Bezeichnungen und sonstigen Unterlagen oder Hilfsmitteln, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder von diesem für uns entwickeln lassen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an uns zurückzugeben. | 14.2 Die in 13.1 genannten Abbildungen, Zeichnungen, Bezeichnungen und sonstige Unterlagen gelten als vertrauliche Informationen unabhängig davon, ob sie so bezeichnet werden oder nicht. Die Ziffern 12.1 bis 12.3 gelten entsprechend. | 14.3 Hilfsmittel, Vorrichtungen und sonstige Materialien („Materialien“) so wie Werkzeuge, die zur Durchführung unserer Aufträge vom Lieferanten auf unsere Kosten beschafft oder angefertigt werden, gehen in unser Eigentum über. Sie sind sachgemäß zu verwahren und nach Abwicklung der Bestellung an uns

herauszugeben. | 14.4 Soweit wir Materialien dem Lieferanten bereitstellen, behalten wir uns ebenfalls das Eigentum hieran vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns als Hersteller vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. geltender Umsatzsteuer) zu dem der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Haupteigentum anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns. | 14.5 Soweit die uns gemäß der Ziff. 13.4 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer Vorbehaltsgegenstände um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. | 14.6 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und diese für uns auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren und Instand zu halten. | 14.7 Auf der Seite des Lieferanten erkennen wir einen einfachen Eigentumsvorbehalt an, wenn der Lieferant auf der Bestätigung unserer Bestellung auf diesen Vorbehalt ausdrücklich hingewiesen hat. Einem weitergehenden Eigentumsvorbehalt wird widersprochen.

 

16. Lagersachversicherung Der Lieferant bzw. der durch den Lieferanten beauftragte Lagernde ist verpflichtet, die von uns beigestellten Materialien und Werkzeuge oder für uns gefertigten Waren im Rahmen einer Lagersachversicherung ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und (Einbruchs)diebstahlschäden zu versichern.

 

17. Personal des Lieferanten Der Lieferant setzt Mitarbeiter nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei der Erbringung der geschuldeten Leistung ein, die eine gültige Arbeitserlaubnis der Bundesrepublik Deutschland oder, soweit die Leistung nicht in Deutschland erbracht wird, eine gültige Arbeitserlaubnis des jeweiligen Hersteller- bzw. Dienstleisterlandes besitzen, die ordnungsgemäß bei den deutschen Sozialversicherungsträgern oder den Sozialversicherungsträgern des jeweiligen Hersteller- bzw. Dienstleisterlandes angemeldet sind und deren Leistungen inklusive der darauf entfallenden Steuer- und sonstigen Abgaben korrekt abgerechnet werden. Alle anfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben werden vollständig und fristgerecht an den zuständigen Einzugsstellen (Sozialversicherungsträger, Finanzamt, o.ä.) vom Lieferant abgeführt. Die Mitarbeiter haben einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Lieferant und werden nach den jeweils anzuwendenden

Bestimmungen entlohnt. Die Mitarbeiter sind von dem Lieferant unterwiesen worden, die Vorschriften

des Arbeitsschutzes, des allgemeinen Jugendarbeitsschutzes und die jeweils geltenden gesetzlichen oder behördlichen Auflagen strikt einzuhalten. Die Einhaltung vorstehender Vorgaben wird vom Lieferant ständig kontrolliert.

 

18. Allgemeine Bestimmungen 18.1 Liefert oder leistet der Lieferant nicht, wenn die Lieferung oder Leistung fällig ist, oder wird das (vorläufige) Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil und - sofern der erfüllte Teil nach unserem Ermessen insgesamt nicht mehr verwendbar oder sinnvoll ist - vom Vertrag insgesamt zurückzutreten für den Fall, dass der Lieferant trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zu Sicherheitsleistung nicht bereit ist. | 18.2 Rechte und Pflichten aus dieser Bestellung können nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen werden. | 18.3 Es gilt unter Ausschluss jeglichen Kollisionsrechtes, einschließlich des UN-Kaufrechts, das Recht der Bundesrepublik Deutschland. | 18.4 Erfüllungsort ist die von uns bezeichnete Lieferanschrift. | 18.5 Gerichtsstand für sämtliche zwischen dem Lieferanten und uns aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Streitigkeiten ist, soweit der Lieferant Vollkaufmann ist, der Sitz unseres Unternehmens oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Lieferanten.