I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der gesonderten Schriftform. Diese Geschäftsbedingungen werden durch den Auftraggeber mit der
Auftragserteilung anerkannt. Es gelten ausschließlich die Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, mit denen sich der Auftraggeber bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar
ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Auftraggeber bei einem von dem Auftragnehmer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der
Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers erteilt, so gelten auch dann nur die Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, selbst wenn er nicht
widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
II. Gegenleistung
- Das vom Auftragnehmer übergebene Preisangebot gilt, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart,
befristet für die Dauer von 3 Monaten, vom Zeitpunkt der Übergabe des Preisangebotes an. Bei Asien-Produktionen gilt eine Frist von 4 Wochen.
- Die vom Auftragnehmer genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Angebot zugrunde
liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
- Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk und schließen Kosten für Autorkorrektur,
Verpackung, Fracht, Porto. Versicherung und sonstige Versandkosten nicht mit ein.
- Nachträgliche Veränderungen der Auftragsdaten durch den Auftraggeber führen noch vor
Produktionsbeginn zu einer neuen Preisberechnung durch den Auftragnehmer bzw. zur Berechnung der durch den Auftraggeber verursachten zusätzlichen Produktionskosten. Als nachträgliche Änderungen
gelten auch Wiederholungen von Probedrucken und Korrekturabzügen, die wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage vom Auftraggeber zusätzlich verlangt werden.
- Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber
veranlasst werden, werden gesondert berechnet, auch wenn der Gesamt-Auftrag nicht erteilt wird.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die durch Entscheidungen des Auftraggebers (wie
Auftragsstornierungen, Auflagenkürzungen usw.) in der Druckerei entstehenden materiellen und finanziellen Schäden dem Verursacher in Rechnung zu stellen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen abzutreten.
III. Zahlungsbedingungen
- Die Zahlung ist gemäß der getroffenen Auftragsvereinbarung ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung
wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (bei Abholschuld, Abnahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und ohne Skonto-Gewährung
angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber und sind von diesem sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei
Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm und seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
- Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- bzw. Materialmengen oder Sondermaterialien für
einen Großauftrag kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlung verlangen.
- Für Aufträge, bei denen abgeschlossene Teilleistungen (z. B. Textherstellung, Auflagendruck
usw.) vorliegen und die durch Entscheid des Auftraggebers unterbrochen bzw. abgebrochen werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Rechnungslegung über die bisher erbrachten Leistungen
vorzunehmen.
- Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderung
aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 des BGB bleiben jedoch erhalten, solange und
soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI/3 dieser Geschäftsbedingungen nicht nachgekommen ist.
- Längere Zahlungsfristen über die Zeit von 30 Kalendertagen hinaus bedürfen der beiderseitigen
schriftlichen Vereinbarung.
IV. Zahlungsverzug
- Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder
bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen
Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der
Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskont-Satz der
Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlungen werden zuerst auf die Verzugszinsen und erst danach auf die Hauptsache
angerechnet.
- Befindet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer mit irgendwelchen
Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
V. Lieferung
- Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet
jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbestimmungen des Transportführers versichert.
- Die Liefertermine sind nur gültig, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wurden.
Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform.
- Ist der Auftragnehmer mit seinen vereinbarten Leistungen in Verzug geraten, so ist dieser zur
rechtzeitigen Information verpflichtet und ihm ist zunächst eine angemessene Nachfrist (Terminaufschub) zu gewähren. Nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten. § 361 des BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens bzw. der Vertragsaufkündigung kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung einschl. Vorleistung und Material)
verlangt werden.
- Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –
insbesondere durch Streik, Aussperrung, Krieg, Unruhen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden
Forderungen durch den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Kontokorrent-Forderung. Übersteigt der Wert der
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25%, so gibt der Auftragnehmer den entsprechenden Teil der Sicherheiten nach eigener Wahl frei. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist
der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung damit an den Auftragnehmer ab.
- Dem Auftragnehmer steht bei den vom Auftraggeber angelieferten Bildvorlagen, Manuskripten,
Filmen, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen (wie Auftragsunterlagen) so lange ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 des HGB zu, bis der Auftraggeber alle aus der Geschäftsverbindung
herrührenden fälligen Forderungen erfüllt hat.
VI. Beanstandungen
- Der Auftraggeber hat die vertragsgerechte Lieferung der Ware sowie die von der Druckerei
übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung (Imprimatur) auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um
Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsprozess entstanden sind. Der gleiche Wandel in der Haftung von Auftraggeber zu Auftragnehmer gilt auch für
alle sonstigen Freigabe-Erklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
- Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware oder Arbeitsunterlagen
zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung der Lieferung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb
von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
- Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss
anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder/und Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Gebrauchswerteigenschaft fehlt oder dem
Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen können Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigen Beanstandung einer bereits erfolgten
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener und misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 des BGB
bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der
Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder
weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom
Original (Repro-Vorlage) nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
- Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur
bis zur Höhe der eigenen Ansprüche, die gegenüber dem Lieferanten durchgesetzt werden können. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche
gegenüber dem Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder
solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.
Berechnet wird die tatsächlich ausgelieferte Menge. Bei Auflagen-Lieferung aus Papier-Sonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20% und unter 2000kg auf 15% der zulässigen
Mehr-oder Minderlieferungen.
VII. Verwahren und Versicherung
- Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie
Halb-und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Ausliefertermin der Auflage hinaus aufbewahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
- Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellt worden sind, bis zum Ausliefer- bzw. Rückgabe-Termin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die
Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Periodische Arten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten wie z. B. Zeitschriften oder Buchreihen können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
IX. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen
Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er
dafür triftige Gründe vorbringen kann.
XI. Rechtswahl
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
- Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche oder
Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind. Gerichtsstand ist nach
unserer Wahl der Sitz der Firma des Auftragnehmers oder Hamburg.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.