Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand September 2014

I. Geltungsbereich

Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der gesonderten Schriftform. Diese Geschäftsbedingungen werden durch den Auftraggeber mit der Auftragserteilung anerkannt. Es gelten ausschließlich die Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, mit denen sich der Auftraggeber bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Auftraggeber bei einem von dem Auftragnehmer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers erteilt, so gelten auch dann nur die Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, selbst wenn er nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

 

II. Gegenleistung

  1. Das vom Auftragnehmer übergebene Preisangebot gilt, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, befristet für die Dauer von 3 Monaten, vom Zeitpunkt der Übergabe des Preisangebotes an. Bei Asien-Produktionen gilt eine Frist von 4 Wochen.
  2. Die vom Auftragnehmer genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Angebot zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
  3. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk und schließen Kosten für Autorkorrektur, Verpackung, Fracht, Porto. Versicherung und sonstige Versandkosten nicht mit ein.
  4. Nachträgliche Veränderungen der Auftragsdaten durch den Auftraggeber führen noch vor Produktionsbeginn zu einer neuen Preisberechnung durch den Auftragnehmer bzw. zur Berechnung der durch den Auftraggeber verursachten zusätzlichen Produktionskosten. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken und Korrekturabzügen, die wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage vom Auftraggeber zusätzlich verlangt werden.
  5. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden, werden gesondert berechnet, auch wenn der Gesamt-Auftrag nicht erteilt wird.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die durch Entscheidungen des Auftraggebers (wie Auftragsstornierungen, Auflagenkürzungen usw.) in der Druckerei entstehenden materiellen und finanziellen Schäden dem Verursacher in Rechnung zu stellen.
  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen abzutreten.

 

III. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung ist gemäß der getroffenen Auftragsvereinbarung ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (bei Abholschuld, Abnahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und ohne Skonto-Gewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber und sind von diesem sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm und seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- bzw. Materialmengen oder Sondermaterialien für einen Großauftrag kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlung verlangen.
  3. Für Aufträge, bei denen abgeschlossene Teilleistungen (z. B. Textherstellung, Auflagendruck usw.) vorliegen und die durch Entscheid des Auftraggebers unterbrochen bzw. abgebrochen werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Rechnungslegung über die bisher erbrachten Leistungen vorzunehmen.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 des BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI/3 dieser Geschäftsbedingungen nicht nachgekommen ist.
  5. Längere Zahlungsfristen über die Zeit von 30 Kalendertagen hinaus bedürfen der beiderseitigen schriftlichen Vereinbarung.

 

IV. Zahlungsverzug

  1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
  2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskont-Satz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlungen werden zuerst auf die Verzugszinsen und erst danach auf die Hauptsache angerechnet.
  3. Befindet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

 

V. Lieferung

  1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbestimmungen des Transportführers versichert.
  2. Die Liefertermine sind nur gültig, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wurden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform.
  3. Ist der Auftragnehmer mit seinen vereinbarten Leistungen in Verzug geraten, so ist dieser zur rechtzeitigen Information verpflichtet und ihm ist zunächst eine angemessene Nachfrist (Terminaufschub) zu gewähren. Nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 des BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens bzw. der Vertragsaufkündigung kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung einschl. Vorleistung und Material) verlangt werden.
  4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere durch Streik, Aussperrung, Krieg, Unruhen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
  5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen durch den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Kontokorrent-Forderung. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25%, so gibt der Auftragnehmer den entsprechenden Teil der Sicherheiten nach eigener Wahl frei. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung damit an den Auftragnehmer ab.
  6. Dem Auftragnehmer steht bei den vom Auftraggeber angelieferten Bildvorlagen, Manuskripten, Filmen, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen (wie Auftragsunterlagen) so lange ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 des HGB zu, bis der Auftraggeber alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden fälligen Forderungen erfüllt hat.

 

VI. Beanstandungen

  1. Der Auftraggeber hat die vertragsgerechte Lieferung der Ware sowie die von der Druckerei übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung (Imprimatur) auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsprozess entstanden sind. Der gleiche Wandel in der Haftung von Auftraggeber zu Auftragnehmer gilt auch für alle sonstigen Freigabe-Erklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
  2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware oder Arbeitsunterlagen zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung der Lieferung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
  3. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder/und Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Gebrauchswerteigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen können Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigen Beanstandung einer bereits erfolgten Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener und misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 des BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original (Repro-Vorlage) nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
  6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche, die gegenüber dem Lieferanten durchgesetzt werden können. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegenüber dem Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
  7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die tatsächlich ausgelieferte Menge. Bei Auflagen-Lieferung aus Papier-Sonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20% und unter 2000kg auf 15% der zulässigen Mehr-oder Minderlieferungen.

 

VII. Verwahren und Versicherung

  1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb-und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Ausliefertermin der Auflage hinaus aufbewahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden sind, bis zum Ausliefer- bzw. Rückgabe-Termin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

 

VIII. Periodische Arten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten wie z. B. Zeitschriften oder Buchreihen können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

 

IX. Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

 

X. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er dafür triftige Gründe vorbringen kann.

 

XI. Rechtswahl

Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.

 

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma des Auftragnehmers oder Hamburg.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.